Die Herausforderung: Das DRG-Dilemma in der Endoprothetik
Mit über 400.000 Knie- und Hüft-Endoprothesen (TEP) pro Jahr gehört die Gelenkversorgung zu den häufigsten und wichtigsten Eingriffen in Deutschland. Gleichzeitig ist sie ein Paradebeispiel für die Herausforderungen des DRG-Systems. Die aktuelle Vergütungslogik honoriert primär das Volumen und eine kurze Verweildauer. Sie belohnt die Prozedur, nicht das langfristige Ergebnis.
Jede Klinik kennt dieses Dilemma: Investitionen in eine überlegene Prozessqualität, intensive Patientenschulung oder eine aufwändige Nachsorge, die Komplikationen und Revisionen nach 12 Monaten verhindert, werden nicht vergütet. Im Gegenteil: Eine Frührevision wird oft als neuer, profitabler DRG-Fall abgerechnet.
Dieser ökonomische Fehlanreiz ändert sich jetzt fundamental. Der § 110a SGB V “Qualitätsverträge” ist der offizielle und wichtigste Paradigmenwechsel hin zu Value-Based Healthcare in Deutschland.
Die Chance: Der G-BA-Beschluss zur Endoprothetik
Im Juni 2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die “Mindestmerkmale für Qualitätsverträge zur endoprothetischen Gelenkversorgung” beschlossen. Damit wurde der Startschuss für eine neue, extrabudgetäre Vergütungsform gegeben.
Einfach gesagt: § 110a SGB V erlaubt es Krankenkassen und Kliniken, Verträge außerhalb der Regelversorgung zu schließen. Statt nur die TEP-Operation zu bezahlen, zahlt die Kasse einen Qualitätszuschlag (Bonus), wenn die Klinik definierte, überdurchschnittliche Qualitätsziele nachweislich erreicht.
Das Ziel ist, nicht länger für die Prozedur, sondern für das Ergebnis zu bezahlen.
Die Messlatte: Woran wird “bessere Qualität” gemessen?
Die Hürde für diese Erlöse ist hoch. Der G-BA und die Kassen verlangen den Nachweis harter Fakten. Es geht nicht um Marketing, es geht um Daten. Die zentralen Indikatoren für die Endoprothetik sind:
- Ergebnisqualität (Harte Endpunkte):
- Signifikante Senkung der Komplikationsraten (z.B. periprothetische Infektionen, Luxationen).
- Nachweisliche Vermeidung von (Früh-)Revisionen. Eine einzelne Revision kostet das System 15.000 € bis 25.000 € – ein massiver Hebel.
- Patient-Reported Outcomes (PROMs):
- Dies ist der Kern des Paradigmenwechsels. Erstmals wird die subjektive, vom Patienten berichtete Ergebnisqualität vergütungsrelevant.
- Gefordert wird die standardisierte Erfassung von PROMs (z.B. mittels EQ-5D, WOMAC oder KSS) zu definierten Zeitpunkten (z.B. T0 = vor OP und T1 = 12 Monate nach OP).
- Prozessqualität:
- Nachweis einer standardisierten Patientenschulung, Einhaltung von Fast-Track-Konzepten und eine verbesserte Indikationsstellung.
Die Hürde: Das Kontroll-Defizit in der “Black Box” Prä-OP
Hier liegt die Herausforderung für jede Klinik: Wie kann man diese Ziele verlässlich erreichen und nachweisen?
Die OP-Technik ist bereits auf hohem Niveau. Der größte unkontrollierte Hebel ist der Patient selbst. Ein gebrechlicher (frail), mangelernährter oder ängstlicher Patient hat ein signifikant höheres Risiko für Komplikationen, eine längere LoS und schlechtere PROMs – egal, wie perfekt der Chirurg operiert.
Das Problem ist die “Black Box” zwischen der OP-Planung und der stationären Aufnahme. Ein Flyer mit Übungen ist kein “nachweisbarer Prozess”. Er ist reine Hoffnung. Und Hoffnung ist keine valide Grundlage für einen Qualitätsvertrag.
Der Hebel: Prähabilitation als Motor für § 110a-Qualität
Hier wird Prähabilitation von einem “Nice-to-have” zu einem zentralen, wirtschaftlichen Erfolgsfaktor. Prähabilitation ist der Prozess, um die Indikatoren des § 110a SGB V systematisch zu erreichen:
- Revisionsraten senken: Prähabilitation stärkt die periartikuläre Muskulatur und senkt das Risiko für Instabilität und Luxation – ein Hauptgrund für Frührevisionen.
- PROMs verbessern: Ein Patient, der aktiv eingebunden wird, seine OP-Angst reduziert und mit höheren Kraftreserven in die OP geht, berichtet nach 12 Monaten über eine signifikant bessere Funktion und Lebensqualität.
- LoS optimieren: Prähabilitation macht Patienten “fitter for surgery”, sodass sie Fast-Track-Pfade besser tolerieren.
Die Lösung: Motus Health als § 110a-Implementierungs- und Nachweis-Tool
Um Qualitätszuschläge nach § 110a SGB V zu sichern, brauchen Sie einen messbaren, steuerbaren und nachweisbaren Prozess.
Genau das ist die Motus Health Plattform. Motus ist das technologische Rückgrat, um Ihre Qualitätsverträge profitabel zu machen.
So profitieren Sie als Klinik von motus im Rahmen von § 110a:
- Automatisierte PROM-Erfassung: Motus kann die für den Qualitätsvertrag essentiellen PROMs (z.B. WOMAC, EQ-5D) digital und automatisiert zum T0 (vor der OP) und T1 (12 Monate danach) beim Patienten erheben. Dies löst das größte administrative Problem dieser Verträge.
- Adhärenz-Monitoring (Der Beweis): Das motus Clinician Dashboard zeigt Ihnen in Echtzeit, dass und wie konsequent der Patient sein Prähab-Programm durchführt. Dies ist der lückenlose Nachweis Ihrer Prozessqualität gegenüber der Kasse.
- Standardisierter Prozess: Sie rollen einen evidenzbasierten, digitalen Prähab-Prozess (Bewegung, Ernährung, Psyche) für alle Ihre elektiven TEP-Patienten aus und stellen eine konsistent hohe Vorbereitungs-Qualität sicher.
- Risikostratifizierung: Erkennen Sie “Low-Performer” oder Risikopatienten (z.B. Mangelernährung, geringe Aktivität) bevor sie stationär aufgenommen werden, und steuern Sie proaktiv gegen.
Fazit: Machen Sie Qualität zu Ihrem neuen Erlösmodell
§ 110a SGB V ist die größte Chance seit Jahren, sich vom reinen Kostendruck der DRGs zu lösen. Er ermöglicht es Kliniken, für ihre Exzellenz in der Endoprothetik direkt belohnt zu werden.
Motus Health liefert Ihnen die notwendige digitale Infrastruktur, um die anspruchsvollen Qualitätsziele des § 110a SGB V messbar zu erreichen, nachzuweisen und die verdienten Qualitätszuschläge sicher zu realisieren.
Sichern Sie sich Ihre Qualitätszuschläge.
Verwandeln Sie Behandlungsqualität in ein profitables Erlösmodell. Erfahren Sie, wie Sie mit der motus Plattform die Qualitätsindikatoren nach § 110a SGB V – insbesondere die PROM-Erfassung – systematisch erreichen und nachweisen.
(Quellen / Weiterführende Literatur)
-
[1] G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss): Beschluss vom 17. Juni 2021. Mindestmerkmale für Qualitätsverträge nach § 110a SGB V: Endoprothetische Gelenkversorgung. (Online verfügbar auf der G-BA Website)
-
[2] Deutsches Ärzteblatt (2021): Qualitätsverträge: G-BA legt Mindestmerkmale für Endoprothetik fest. (Berichterstattung zur Einordnung des Beschlusses).


